Rechtsmittelkommission
Der Senat ist gemäß § 25 Abs. 1 Zif. 12 Universitätsgesetz 2002 zur Abgabe von Gutachten in Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten zuständig.
Einsetzung einer Rechtsmittelkommission
Der Senat hat zur Vorbereitung von Gutachten in Beschwerdevorentscheidungsverfahren in Studienangelegenheiten eine Rechtsmittelkommission in der Größe und Zusammensetzung 5:2:2:1 eingesetzt. Die Beschlüsse bedürfen jedoch gemäß § 25 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 der Genehmigung des Senates.
Die Rechtsmittelkommission besteht aus fünf Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren, zwei Angehörigen der in § 94 (2) UG 2002 genannten Personengruppe, einer oder einem Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals und zwei Studierenden.
Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt gemäß HSG; die übrigen Mitglieder werden durch Senatsbeschluss jeweils auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Personengruppe im Senat bestellt.