Doktoratsstudien an der Universität Wien

Die Doktoratsstudien der Universität Wien sind in folgenden Curricula geregelt:

  • Curriculum für das PhD-Studium Advances Theological Studies/Religionspädagogik sowie für das Doktoratsstudium Evangelischd Theologie und das Doktoratsstudium Katholische Theologie
  • Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Studies
  • Curriculum für das PhD- und Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften
  • Curriculum für das Doktoratsstudium der Sozialwissenschaften
  • Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft
  • Curriculum für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften sowie der technischen Wissenschaften aus dem Bereich der Naturwissenschaften
  • Curriculum für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften sowie für das PhD-Studium der Naturwissenschaften aus dem Bereich der Lebenswissenschaften
  • Curriculum für das PhD-Studium der Sportwissenschaft

Die konsolidierten Fassungen der Curricula finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

§ 51 (2) Universitätsgesetz 2002

12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert

14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.

§ 54 Universitätsgesetz 2002

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.

§ 83 Universitätsgesetz 2002

(1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.