Allgemeine Informationen

Ein Erweiterungscurriculum ist nach der Eigendefinition der Universität Wien "ein modularisiertes Minicurriculum mit normiertem ECTS-Anrechnungspunkte-Rahmen und bezieht sich auf Angebote von Lehrkontingenten für fachfremde Curricula." (nähere Information siehe Kompendium, Seite 18).

Erweiterungscurricula werden zunächst befristet für sechs Semester mit Verlängerungsmöglichkeit nach positiver Evaluation eingerichtet (§ 7 (3) der Richtlinie des Senates zur Tätigkeit der Curricularkommission)

Die Erweiterungscurricula der Universität Wien finden Sie im Mitteilungsblatt unter den Curricula.

Vorgehensweise

Das Verfahren zur Erlassung eines Erweiterungscurriculums läuft wie das Verfahren zur Erlassung eines Curriculums ab. Die genaueren Informationen zum Verfahren wie auch zum Zeitplan und zur Einrichtung der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Punkt "Einrichtung neuer Curricula".

Besonderheiten

 Registrierungslimitierungen: Es ist möglich, die Anzahl der Studierenden, die sich für ein geplantes Erweiterungscurriculum registrieren können, auf eine gewisse Anzahl zu beschränken - dies ist jedoch nur möglich, wenn die Notwendigkeit dieser Limitierung gegenüber der Curricularkommission besonders begründet werden kann.
In diesem Fall wird in § 3 "Registrierungsvoraussetzungen" eine Anzahl an Studierenden festgelegt, die jedes Semester in das betreffende Erweiterungscurriculum aufgenommen werden können. Zudem muss ein "Auswahlverfahren" normiert werden, wie die entsprechende Anzahl an Studierenden ausgewählt wird. Dieses Auswahlverfahren sollte möglichst wissensbasiert (beispielsweise ein Multiple-Choice-Test über ein angegebenes Lehrbuch) und transparent gestaltet werden.

Diese Registrierunglimitierungen sind vorallem auch deshalb relevant, weil Studierende des Hauptstudiums idR nicht zum Erweiterungscurriculum derselben Studienrichtung zugelassen werden dürfen.

Arbeitsbehelf

Eine Formatvorlage zur Erstellung von Erweiterungscurricula finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 des studienrechtlichen Teils der Satzung:

(1) Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen sind in Module zu gliedern. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Lehr- und Lerninhalten zu thematisch und didaktisch sinnvollen Einheiten des Studiums. Die Bezeichnungen und inhaltlichen Umschreibungen (Studienziele) der einzelnen Module sowie die Zahl der für jedes Modul erreichenden ECTS-Anrechnungspunkte und die Art der Leistungsbeurteilung sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Diese Bestimmungen gelten auch für Erweiterungscurricula, die eine besondere Form des ergänzenden Studienangebotes darstellen.

§ 7 der Richtlinie des Senates zur Tätigkeit der Curricularkommission:

(3) Sonderbestimmungen für Erweiterungscurricula:
Z 1: Erweiterungscurricula werden zunächst befristet für 6 Semester mit Verlängerungsmöglichkeit nach positiver Evaluation eingerichtet.