Änderungen bestehender Curricula

Wenn ein bereits rechtsgültiges Curriculum geändert werden soll, gibt es zwei Verfahrensmöglichkeiten, die von der Art der Änderung abhängen: Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen, kommt ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung, in allen anderen Fällen ein ordentliches Verfahren

Je nach Verfahren ändert sich die Vorgehensweise bzw. die Antragstellung - weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.

 Ordentliches Verfahren

Änderungen von Curricula unterliegen dem gleichen curricularen Prozess wie die Neueinrichtung von Curricula. Auch bei curricularen Änderungen wird daher eine curriculare Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Änderungen ausarbeitet.

Diese Änderungen müssen in erster und zweiter Lesung durch die Curricularkommission beschlossen werden.

Nach der Genehmigung durch den Senat werden die Änderungen im Mitteilungsblatt veröffentlicht. 

Curriculare Änderungen werden mit Beginn des Studienjahres (1. Oktober) rechtskräftig  es gelten die gleichen zeitlichen Vorgaben wie bei der Erstellung neuer Curricula.

Auch der Verfahrensablauf gleicht jenem bei der Einrichtung neuer Curricula.

 Abgekürztes Verfahren

Handelt es sich lediglich um geringfügige Änderungen von Curricula, kann ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall entfällt die Einsetzung einer curricularen Arbeitsgruppe. Um abzuklären, ob eine Änderung als geringfügig eingestuft werden kann, muss frühzeitig Kontakt mit dem Büro des Senats (curricularkommission@univie.ac.at) aufgenommen werden. 

Eine eindeutige Definition einer „geringfügigen Änderung von Curricula bzw. Studienplänen“ gibt es nicht. Einen Anhaltspunkt bietet § 8 Abs 2 der Richtlinie des Senats zur Tätigkeit der Curricularkommission, der geringfügige Änderungen wie folgt definiert:

  • keine Einführung neuer Pflichtfächer, Pflichtmodule und Pflichtpraxis
  • keine Abschaffung bestehender Pflichtfächer oder Pflichtmodule
  • keine Veränderung des Ausmaßes der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 % der bisherigen Stunden-/ECTS-Punkteanzahl im Pflichtfach oder Pflichtmodul
  • keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung

Wichtige Hinweise:

  • Die Aufzählung der geringfügig einzustufenden Änderungen ist lediglich beispielhaft zu verstehen.
    Bitte klären Sie daher im Vorfeld mit dem Büro des Senats (curricularkommission@univie.ac.at) ab, ob geplante Änderungen als geringfügig einzustufen sind und ein abgekürzte Verfahren durchgeführt werden kann. Im Zweifelsfall entscheidet der*die Vorsitzende*r der Curricularkommission über die Vorgehensweise.
  • Geringfügige Änderungen müssen dem Büro des Senats bis spätestens Anfang April bekannt gegeben werden. Auch hier ist eine 4-wöchige Stellungnahmefrist einzuplanen. Je früher die Genehmigung durch den Senat erfolgt, desto rascher kann die curriculare Änderung in die Lehrplanung aufgenommen werden.
  • Das Vorhandensein eines aktualisierten und vollständigen Curriculums (konsolidiertes Curriculum) ist ein Service des Büros des Senats, für die rechtliche Wirksamkeit des Curriculums jedoch nicht notwendig. 
  • Wenn in Sonderfällen die curricularen Änderungen so umfassend ausfallen, muss eine Wiederverlautbarung des gesamten Curriculums vorgenommen werden. In so einem Fall ist gesondert zu erklären, was sich wieso geändert hat. Außerdem ist darauf zu achten, dass Kontinuität gewahrt werden kann und bereits inskribierte Studierende weiter studieren können – denn Änderungen gelten für alle inskribierten Studierenden! Sind Änderungen zu gravierend in den studienrechtlichen Auswirkungen, handelt es sich nicht um eine curriculare Änderung, sondern um eine neue Curriculumsversion. 

 Vorgehensweise im ordentlichen Verfahren

Die Vorgehensweise im ordentlichen Verfahren finden Sie hier.

 Vorgehensweise im abgekürzten Verfahren

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  • Stufe 1: Vorprüfung und Anhörung der Studienkonferenz

    Vor Einreichung einer geringfügigen Änderung ist zuerst in Rückfrage mit der Vorsitzenden der Curricularkommission zu klären, ob die geplante Änderung im abgekürzten Verfahren durchgeführt werden kann. Wenn das der Fall ist, ist die Studienkonferenz zu der geplanten geringfügigen Änderung anzuhören. 

  • Stufe 2: Veröffentlichung

    Die geplanten geringfügigen Änderungen sowie eine Begründung für diese sind an die Curricularkommission zu übermitteln. Bitte stellen Sie ein Dokument bereit, in dem die geplanten Änderungen nachvollziehbar dargestellt und begründet werden. Das für das Mitteilungsblatt notwendige (veröffentlichungsfähige) Dokument wird vom Büro des Senats vorbereitet. 

    Nach Überprüfung durch das Büro des Senats werden die geringfügigen Änderungen auf der Website der Curricularkommission veröffentlicht und ein vierwöchiges Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Den fachlich betroffenen Universitätsmitarbeiter*innen sowie Studierenden des betroffenen Studiums ist von der Studienprogrammleitung der Link zur Veröffentlichung mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu übermitteln. 

  • Stufe 3: Stellungnahme zur finanziellen Bedeckbarkeit

    Die Dokumente mit den geplanten geringfügigen Änderungen werden automatisch an die DLE Finanzwesen und Controlling weitergeleitet, die die finanzielle Bedeckbarkeit prüft. Bei etwaigen Problemen erfolgt eine gesonderte Rückmeldung. 

  • Stufe 4: Einbringung bei der Curricularkommission

    Nach Ablauf der 4-wöchigen Stellungnahmefrist wird vom Rektorat eine Stellungnahme, die auch Angaben zur finanziellen Bedeckbarkeit beinhaltet, an die Curricularkommission übermittelt. Ebenso wird von der Studienprogrammleitung allenfalls eine Gegenstellungnahme zu eingelangten Stellungnahmen an die Curricularkommission übermittelt.

  • Stufe 5: Beschluss durch die Curricularkommission

    Im Vergleich zum ordentlichen Verfahren ist bei geringfügigen Änderungen lediglich eine Lesung durch die Curricularkommission notwendig, um die curriculare Änderung zu beschließen. 

  • Stufe 6: Genehmigung durch den Senat

    Die von der Curricularkommission beschlossene geringfügige Änderung muss in einer Sitzung des Senates behandelt und gemäß den gesetzlichen Vorgaben vom Senat genehmigt werden. Wird die geringfügige Änderung vom Senat befürwortet und angenommen, ist der Änderungsprozess beendet.

  • Stufe 7: Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und Inkrafttreten

    Nach der Genehmigung durch den Senat wird die geringfügige Änderung an die Redaktion des Mitteilungsblattes weitergeleitet und im nächsten Mitteilungsblatt der Universität Wien im Themenbereich „Curricula“ veröffentlicht.

    Geringfügige Änderungen von Curricula und Studienplänen treten (wie im ordentlichen Verfahren) mit dem auf die Kundmachung folgenden 1. Oktober in Kraft, sofern die geringfügige Änderung vor dem 1. Juli des laufenden Jahres im Mitteilungsblatt verlautbart wurde. 

    Erfolgt die Kundmachung im Mitteilungsblatt nach dem 30. Juni, verschiebt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Oktober des Folgejahres.