Zeitplan für curriculare Änderungen
Curricula wie deren Änderungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden 1. Oktober in Kraft; im Fall einer Kundmachung nach dem 1. Juli erfolgt das Inkrafttreten mit 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
Für ein Inkrafttreten mit 1. Oktober 2023 ist folgender Zeitplan einzuhalten (Änderungen vorbehalten!):
- Stufe 1: Vorverfahren und Antragstellung
September/ Oktober 2022
- Stufe 2: Eingangsprüfung durch das Rektorat
September/ Oktober 2022
- Stufe 3: Einsetzung der C-AG
Oktober/ November 2022
- Stufe 4: Ausarbeitung des Curriculums durch die Arbeitsgruppe
Bis Jänner/ Februar 2023
- Stufe 5: Einreichung des Curriculums für die 1. Lesung bei der Curricularkommission
- Übermitteln der Unterlagen bis 20. Februar bzw. 31. März 2023 via curricularkommission@univie.ac.at
- Beschlussfassung in erster Lesung am 6. März bzw. 17. April 2023 durch die Curricularkommission
- Stufe 6: Stellungnahmeverfahren
- Stufe 8: Einreichung des Curriculums für die 2. Lesung bei der Curricularkommission
- Übermitteln der Unterlagen bis spätestens 31. März bzw. 26. Mai 2023 an curricularkommission@univie.ac.at
- Beschlussfassung in zweiter Lesung am 17. April bzw. 12. Juni 2023 durch die Curricularkommission
- Stufe 9: Genehmigung des Curriculums durch den Senat
Sitzung am 27. April oder 22. Juni 2023
- Stufe 10: Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor 1. Juli 2023
- Inkrafttreten
1. Oktober 2023
Hinweis: Bei Studien mit Aufnahmeverfahren gilt in der Regel ein anderer Zeitplan, der individuell vereinbart wird.
Abweichung vom Zeitplan
Sollte die Bearbeitung des Curriculums oder der Änderungen in der vorgebenen Zeit nicht möglich sein, ist dies schnellstmöglich dem Büro des Senats und der Curricularkommission unter curricularkommission@univie.ac.at bekannt zu geben. Das Team bemüht sich um Bearbeitung aller geplanten curricularen Vorhaben.
Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung
Positive Stellungnahmen von Rektorat, Dekanen (m/w) und Studienkonferenzen bzw. der Berufsverbände sollen bereits dem Curricular-Antrag beigelegt werden, um das Stellungnahmeverfahren zu vereinfachen.
Voraussetzung dafür ist freilich, dass sich diese Zustimmungen inhaltlich auf die vorgelegten Dokumente beziehen und sich im Überprüfungsverfahren durch die Kommission keine gravierenden Änderungen ergeben.