Zeitplan für curriculare Änderungen
Curricula wie deren Änderungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden 1. Oktober in Kraft; im Fall einer Kundmachung nach dem 1. Juli erfolgt das Inkrafttreten mit 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.
Für ein Inkrafttreten mit 1. Oktober 2022 ist folgender Zeitplan einzuhalten (Änderungen vorbehalten!):
- Stufe 1: Vorverfahren und Antragstellung
September/ Oktober 2021
- Stufe 2: Eingangsprüfung durch das Rektorat
September/ Oktober 2021
- Stufe 3: Einsetzung der C-AG
Oktober/ November 2021
- Stufe 4: Ausarbeitung des Curriculums durch die Arbeitsgruppe
Bis Jänner/ Februar 2022
- Übermitteln der Unterlagen bis 28. Februar bzw. 8. April 2022 via curricularkommission@univie.ac.at
- Beschlussfassung in erster Lesung am 14. März bzw. 25. April 2022 durch die Curricularkommission
- Stufe 6: Stellungnahmeverfahren
- Stufe 8: Einreichung des Curriculums für die 2. Lesung bei der Curricularkommission
- Übermitteln der Unterlagen bis spätestens 11. April bzw. 30. Mai 2022 an curricularkommission@univie.ac.at
- Beschlussfassung in zweiter Lesung am 25. April bzw. 13. Juni 2022 durch die Curricularkommission
- Stufe 9: Genehmigung des Curriculums durch den Senat
Sitzung am 5. Mai oder 23. Juni 2022
- Stufe 10: Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor 1. Juli 2022
- Inkrafttreten
1. Oktober 2022
Hinweis: Bei Studien mit Aufnahmeverfahren gilt in der Regel ein anderer Zeitplan, der individuell vereinbart wird.
Abweichung vom Zeitplan
Sollte die Bearbeitung des Curriculums oder der Änderungen in der vorgebenen Zeit nicht möglich sein, ist dies schnellstmöglich dem Büro des Senats und der Curricularkommission unter curricularkommission@univie.ac.at bekannt zu geben. Das Team bemüht sich um Bearbeitung aller geplanten curricularen Vorhaben.
Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung
Positive Stellungnahmen von Rektorat, Dekanen (m/w) und Studienkonferenzen bzw. der Berufsverbände sollen bereits dem Curricular-Antrag beigelegt werden, um das Stellungnahmeverfahren zu vereinfachen.
Voraussetzung dafür ist freilich, dass sich diese Zustimmungen inhaltlich auf die vorgelegten Dokumente beziehen und sich im Überprüfungsverfahren durch die Kommission keine gravierenden Änderungen ergeben.