Allgemeine Informationen


Bei Fragen zur Einrichtung eines neuen Lehrganges wenden Sie sich bitte an Mag. Tanja Prinz-Alves (tanja.prinz-alves@univie.ac.at).

Alle Informationen über die derzeit eingerichteten Universitätslehrgänge finden Sie auf der Homepage des Postgraduate Centers.

Das Mustercurriculum finden Sie hier: Mustercurriculum

Rechtliche Grundlagen

§ 56 Universitätsgesetz 2002

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

§ 51 Abs 2 Universitätsgesetz 2002

23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

§ 87a. Universitätsgesetz 2002

(1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

 

§ 10 der Richtlinie des Senats zur Tätigkeit der Curricularkommission

(1) Bei Erlassung und Abänderung von Curricula von Universitätslehrgängen ist das curriculare Verfahren einzuhalten.

(2) Die curriculare Arbeitsgruppe für Universitätslehrgänge (ULG CK-AG) setzt sich abweichend von § 3 dieser Richtlinie nach folgenden Maßgaben zusammen:

  • mindestens 5 Mitglieder;
  • mindestens 50% der Mitglieder müssen dem wissenschaftlichen Personal der Universität Wien angehören;
  • Nominierung von 2 Mitgliedern von der Dekanin oder dem Dekan bzw von der Zentrumsleiterin oder vom Zentrumsleiter nach Anhörung der Fakultäts- oder Zentrumskonferenz und der zuständigen Studienprogrammleitung;
  • Verpflichtende Mitgliedschaft der Proponentin oder des Proponenten (voraussichtliche Lehrgangsleiterin oder voraussichtlicher - leiterin), die oder der hablitiert sein muss, in der ULG CK-AG;
  • Wahl eines oder eines Vorsitzenden;
  • bei Durchführung des ULG in Kooperation mit anderen Rechtsträgern Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters des Kooperationspartners als Mitglied oder als Auskunftsperson

(3) Das Curriculum eines ULG oder Änderungen von Curricula von ULGs treten, sofern im Curriculum kein anderer Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen ist, mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. (Anmerkung: Diese Regelung wurde aufgrund einer UG-Novelle außer Kraft gesetzt. Nunmehr treten auch Curricula für ULGs immer mit 1. Oktober in Kraft.)